Ratgeber

RATGEBER
Die Komplexität der Pflege wirkt schnell erdrückend, doch wir bieten Hilfe an. Auf dieser Seite finden Sie alles, was sie zum Thema Pflegegrade wissen müssen.

Die Ansprüche aus dem Pflegegrad

Welche Förderungen Ihnen durch die Pflegekassen zustehen, hängt von Ihrem Pflegegrad ab. Die Ansprüche aus dem XI. Sozialgesetzbuch sind dabei die Grundlage, aus der Sie Ihre Förderung beziehen. Keine Sorge, wir bringen Licht ins Dunkle. Alle Dinge sind kompliziert, bevor sie einfach werden und wir stehen Ihnen dabei zur Seite.

Seit 2017 wurden die Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 von den fünf Pflegegraden abgelöst. Diese dienen, die Ansprüche gegenüber der Pflegekasse klar definierbar zu machen. Das Gutachten und die Prüfung übernehmen die jeweiligen Dienste der Pflegekassen. Für die Privatversicherten Medicproof und für die Kassenversicherten der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen). Je nach Selbstständigkeit des Antragstellers ermitteln die Prüfer zusammen mit den Pflegekassen anhand eines Punktesystems den Pflegegrad und damit die Ansprüche gegenüber der Pflegekassen.

Häufige Fragen

Sie haben eine Frage? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
  • Wie bekomme ich einen Pflegegrad?

    Durch Alter, Krankheit oder einen Unfall kann es passieren, dass Sie sich nicht mehr allein versorgen können. Sobald solch ein Zustand eingetreten ist, können Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen, postalisch oder digital. Im nächsten Schritt erfolgt eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) oder MEDICPROOF (Medizinischer Dienst der Privaten). Diese Dienste bewerten Ihr Wohnumfeld sowie Ihre Pflegesituation. Nach der Bewertung der Pflegebedürftigkeit, erhalten sie einen der fünf Pflegegrade.

  • Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?

    Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege als Aufwandsentschädigung für die Pflegeperson gewährt. Ausbezahlt wird die Leistung entweder auf das Konto der Pflegebedürftigen oder an eine von ihnen bevollmächtigte Person. Pflegesachleistungen decken die Kosten für Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder anderweitigen pflegerelevanten Pflegedienstleistern. 


    Weiter unten finden Sie eine genaue Auflistung der zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem SGB XI. 

  • Was sind Pflegehilfsmittel?

    Pflegehilfsmittel dienen dazu, Verbrauchsgüter der Pflege zu finanzieren. Beispiele hierfür sind Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettunterlagen, Hygienetücher und Einwegspritzen. Alle fünf Pflegegrade erhalten die gleiche Leistung mit 40€ monatlich (während Corona wurde der Betrag auf 60€ erhöht).

  • Wie läuft die Rechnungsstellung ab?

    Die Rechnungsstellung wird komplett von uns übernommen, sofern Sie das wünschen. Im Regelfall senden wir der Pflegekasse den von Ihnen unterschriebenen Leistungsnachweis in Verbindung mit einer Rechnung zu. Dadurch müssen Sie sich um nichts kümmern. Alternativ können wir aber auch die Rechnung direkt an Sie stellen und sie fordern den Rechnungsbetrag von der in Anspruch genommenen Leistung von der Pflegekasse ein und bezahlen in Vorkasse.

Pflegesachleistung §36

Ab Pflegegrad 2 haben Sie einen Anspruch auf Finanzierung des von Ihnen ausgewählten Pflegedienstes in folgender Staffelung:

Pflegegrad 2:    761 Euro/Monat
Pflegegrad 3: 1.432 Euro/Monat
Pflegegrad 4: 1.778 Euro/Monat
Pflegegrad 5: 2.200 Euro/Monat







Pflegegeld §37

Pflegegeld bekommen Sie ab Pflegegrad 2 überwiesen. Sie müssen nicht nachweisen, wofür Sie dieses ausgeben, können damit also auch Verwandte, Freunde oder Betreu-ungsdienste bezahlen. Sie müssen lediglich Ihrer Pflegekasse halbjähr-lich ( ab PG 4 alle 3 Monate) einen Beratungstermin nachweisen.

Pflegegrad 2: 332 Euro/Monat
Pflegegrad 3: 573 Euro/Monat
Pflegegrad 4: 765 Euro/Monat
Pflegegrad 5: 947 Euro/Monat


Verhinderungspflege §39

Verhinderungspflege steht Ihnen ab Pflegegrad 2 zu.  Wahlweise kann der Leistungsanspruch für ambulante Leistungen um 806 Euro aus der Kurzzeitpflege erhöht werden. Bei den Pflegegraden 4 und 5 sogar um den gesamten Anspruch für unter 25 Jährige. Sie können die Verhinderungspflege wahlweise Stundenweise oder auch Tageweise nutzen.

Pflegegrad 2-5: 1.612 Euro/Jahr + 806 Euro/Jahr aus der Kurzzeitpflege


Tages-/ Nachtpflege §41

Tages bzw. Nachtpflege wird bereits ab Pflegegrad 1 gewährt und ermöglicht Ihnen, einen teilstationären Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Gewährt wird diese Leistung, wenn sie die häusliche Pflege stärkt, ergänzt oder diese nicht im ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann.

Pflegegrad 1: 125 Euro/Monat
Pflegegrad 2: 689 Euro/Monat
Pflegegrad 3: 1.298 Euro/Monat
Pflegegrad 4: 1.612 Euro/Monat
Pflegegrad 5: 1.995 Euro/Monat

Kurzzeitpflege §42

Ab Pflegegrad 2 und bei vorüber-gehenden stationären Pflegebedarf kann Kurzzeitpflege bei der Pflege-kasse für den Aufenthalt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung beantragt werden. Diese Leistung kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.

Pflegegrade 2-5: 1.774 Euro/Jahr + 1.612 Euro aus der Verhinderungs-pflege
Entlastungsbetrag §45
Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ erhält jeder Pflegebedürftige zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Das Geld ist zweckgebunden, so kann es zum Beispiel zur Beauftragung eines zugelassenen Betreuungsdienstes verwendet werden. Wahlweise kann dieser Anspruch um bis zu 40% des Anspruchs aus der Pflegesachleistung erweitert werden. Der Entlastungsbetrag spart sich bis 30. Juni des Folgejahres an.

Pflegegrade 1-5: 125 Euro/Monat + 40% der Pflegesachleistung
Share by: