RATGEBER
Die Komplexität der Pflege wirkt schnell erdrückend, doch wir bieten Hilfe an. Auf dieser Seite finden Sie alles, was sie zum Thema Pflegegrade wissen müssen.
Die Ansprüche aus dem Pflegegrad
Welche Förderungen Ihnen durch die Pflegekassen zustehen, hängt von Ihrem Pflegegrad ab. Die Ansprüche aus dem XI. Sozialgesetzbuch sind dabei die Grundlage, aus der Sie Ihre Förderung beziehen. Keine Sorge, wir bringen Licht ins Dunkle. Alle Dinge sind kompliziert, bevor sie einfach werden und wir stehen Ihnen dabei zur Seite.
Seit 2017 wurden die Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 von den fünf Pflegegraden abgelöst. Diese dienen, die Ansprüche gegenüber der Pflegekasse klar definierbar zu machen. Das Gutachten und die Prüfung übernehmen die jeweiligen Dienste der Pflegekassen. Für die Privatversicherten Medicproof und für die Kassenversicherten der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen). Je nach Selbstständigkeit des Antragstellers ermitteln die Prüfer zusammen mit den Pflegekassen anhand eines Punktesystems den Pflegegrad und damit die Ansprüche gegenüber der Pflegekassen.
Häufige Fragen
Sie haben eine Frage? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Pflegesachleistung §36
Ab Pflegegrad 2 haben Sie einen Anspruch auf Finanzierung des von Ihnen ausgewählten Pflegedienstes in folgender Staffelung:
Pflegegrad 2: 796 Euro/Monat
Pflegegrad 3:
1.497 Euro/Monat
Pflegegrad 4:
1.859 Euro/Monat
Pflegegrad 5:
2.299 Euro/Monat
Pflegegeld §37
Pflegegeld bekommen Sie ab Pflegegrad 2 überwiesen. Sie müssen nicht nachweisen, wofür Sie dieses ausgeben, können damit also auch Verwandte, Freunde oder Betreu-ungsdienste bezahlen. Sie müssen lediglich Ihrer Pflegekasse halbjähr-lich ( ab PG 4 alle 3 Monate) einen Beratungstermin nachweisen.
Pflegegrad 2:
349 Euro/Monat
Pflegegrad 3:
599 Euro/Monat
Pflegegrad 4: 800 Euro/Monat
Pflegegrad 5:
990 Euro/Monat
Verhinderungspflege §39
Verhinderungspflege steht Ihnen ab Pflegegrad 2 zu. Wahlweise kann der Leistungsanspruch für ambulante Leistungen um 806 Euro aus der Kurzzeitpflege erhöht werden. Bei den Pflegegraden 4 und 5 sogar um den gesamten Anspruch für unter 25 Jährige. Sie können die Verhinderungspflege wahlweise Stundenweise oder auch Tageweise nutzen.
Pflegegrad 2-3:
1.685 Euro/Jahr
+843 Euro Kurzzeitpflege
Pflegegrade 4-5:
1.685 Euro/Jahr
+1.854 Euro Kurzzeitpflege
* Unter 25 Jährige können ab Pflegegrad 2 den gesamten Anspruch der Kurzzeitpflege 1.854 Euro nutzen.
Tages-/ Nachtpflege §41
Tages bzw. Nachtpflege wird ab Pflegegrad 2 gewährt und ermöglicht Ihnen, einen teilstationären Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Gewährt wird diese Leistung, wenn sie die häusliche Pflege stärkt, ergänzt oder diese nicht im ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann.
Pflegegrad 2: 721 Euro/Monat
Pflegegrad 3:
1.357 Euro/Monat
Pflegegrad 4:
1.685 Euro/Monat
Pflegegrad 5: 2.085 Euro/Monat
Kurzzeitpflege §42
Ab Pflegegrad 2 und bei vorüber-gehenden stationären Pflegebedarf kann Kurzzeitpflege bei der Pflege-kasse für den Aufenthalt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung beantragt werden. Diese Leistung kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.
Pflegegrade 2-5:
1.854 Euro/Jahr + 1.685 Euro aus der Verhinderungs-pflege
Entlastungsbetrag §45
Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ erhält jeder Pflegebedürftige zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Das Geld ist zweckgebunden, so kann es zum Beispiel zur Beauftragung eines zugelassenen Betreuungsdienstes verwendet werden. Wahlweise kann dieser Anspruch um bis zu 40% des Anspruchs aus der Pflegesachleistung erweitert werden. Der Entlastungsbetrag spart sich bis 30. Juni des Folgejahres an.
Pflegegrade 1-5:
131 Euro/Monat + 40% der Pflegesachleistung