131 Euro im Monat: Den Entlastungsbetrag kennen & nutzen

131 Euro im Monat: Den Entlastungsbetrag kennen & nutzen

Ihnen steht jeden Monat Geld zu, das Sie für echte Unterstützung im Alltag nutzen können. Und trotzdem wissen viele Menschen mit Pflegegrad nichts davon. Oder sie ahnen es, wissen aber nicht, wie es funktioniert.

Der Entlastungsbetrag ist eine der wichtigsten und gleichzeitig am meisten übersehenen Leistungen der Pflegeversicherung. Wir erklären Ihnen, was dahintersteckt und wie Sie ihn ganz einfach in Anspruch nehmen können.


Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen müssen

Was ist der Entlastungsbetrag überhaupt?

Der Entlastungsbetrag ist eine gesetzlich verankerte Förderleistung nach §45b SGB XI. Er steht allen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1 zu – vorausgesetzt, sie werden zu Hause versorgt.

Das Ziel dahinter ist so einfach wie sinnvoll: pflegende Angehörige entlasten, die Selbstständigkeit der betroffenen Person stärken und ihre Lebensqualität im gewohnten Zuhause erhalten.


Wichtig: Der Entlastungsbetrag gilt ab Pflegegrad 1, also auch für Menschen mit nur geringer Beeinträchtigung. Sie müssen keinen hohen Pflegegrad haben, um Anspruch zu haben.



Wie viel Geld steht mir zu & wofür darf ich es nutzen?

Jede anspruchsberechtigte Person erhält monatlich 131 Euro. Das sind im Jahr 1.572 Euro. Unabhängig davon, ob Sie Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 5 haben.

Und das Beste: Nicht genutzte Mittel verfallen nicht sofort. Sie bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres gültig und können in diesem Zeitraum noch nachträglich abgerufen werden. Sie gehen also nichts verloren, wenn Sie den Betrag einen Monat nicht nutzen.

 

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er darf nur für bestimmte, anerkannte Leistungen eingesetzt werden:

 

  • Kurzzeitpflege: Vorübergehende stationäre Pflege, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt
  • Tages- oder Nachtpflege: Teilstationäre Betreuung in einer Pflegeeinrichtung
  • Alltagsunterstützende Hilfen: Unterstützung im häuslichen Umfeld durch anerkannte Dienstleister wie Helferbär

 

💡 Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Dienstleister behördlich anerkannt ist, nur dann kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Helferbär ist als anerkannter Entlastungsdienst in Berlin, Potsdam, Magdeburg, Leipzig, Halle und Hamburg zugelassen.


Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Kostenerstattung läuft über das sogenannte Erstattungsprinzip. Das klingt komplizierter als es ist:

 

  • Schritt 1: Sie nehmen die Leistung in Anspruch und erhalten eine Rechnung.
  • Schritt 2: Sie bezahlen die Rechnung zunächst selbst.
  • Schritt 3: Sie reichen die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein.
  • Schritt 4: Die Pflegekasse erstattet Ihnen den Betrag zurück.

 

💡 Tipp: Bewahren Sie alle Rechnungen sorgfältig auf. Sie dienen als Nachweis gegenüber der Pflegekasse.

Mit Helferbär müssen Sie sich darum jedoch nicht kümmern: Wir senden die Rechnung direkt an Ihre Pflegekasse und übernehmen die gesamte Abwicklung für Sie.


Was kann ich mit dem Entlastungsbetrag bei Helferbär buchen?

Unsere Helferbären sind als anerkannte Alltagsbegleiter tätig. Das bedeutet, alle unsere Leistungen können vollständig über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Was das für Sie im Alltag bedeutet:

 

  • Haushaltsführung: Reinigung, Aufräumen und Organisation im Zuhause
  • Einkäufe und Besorgungen: Begleitung beim Einkaufen oder eigenständige Erledigung
  • Gartenarbeiten: Unterstützung bei leichten gärtnerischen Tätigkeiten
  • Gesellschaft & soziale Teilhabe: Ob bei einer Tasse Tee, einem Spaziergang oder einer Runde Memory – wir sind gerne dabei

 

In den meisten Fällen entstehen für unsere Klientinnen und Klienten keine oder nur sehr geringe Eigenkosten, da die Leistungen vollständig über den Entlastungsbetrag abgedeckt werden.

Sollten Sie darüber hinaus weitere Unterstützung benötigen, sind wir jederzeit für Sie da. Selbstverständlich sind auch private Zusatzleistungen möglich.


Kann ich den Entlastungsbetrag noch anderweitig nutzen?

Ja, das können Sie. Neben den klassischen Verwendungsmöglichkeiten gibt es weitere Optionen, die den Entlastungsbetrag noch wertvoller machen.

 

1. Nachbarschaftshilfe: Nachbarn oder Bekannte bezahlen

In fast allen Bundesländern ist es möglich, den Entlastungsbetrag auch für Unterstützung durch Nachbarn, Freunde oder Bekannte einzusetzen – vorausgesetzt, die helfende Person erfüllt die Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes.

Die genauen Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland, umfassen aber häufig:


  • Abgeschlossener Basis-Pflegekurs (meist kostenlos über die Pflegekasse).
  • Polizeiliches Führungszeugnis.
  • Registrierung bei einer Anerkennungsstelle des Landes.

 

💡 Tipp: Fragen Sie Ihre Pflegekasse direkt nach den Voraussetzungen in Ihrem Bundesland. Sie ist gesetzlich verpflichtet, Sie darüber zu informieren.

 

2. Umwandlungsanspruch: Zusätzliches Budget für Pflegegrade 2–5

Wer Pflegegrad 2 bis 5 hat und seine Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpft, kann bis zu 40 % des nicht genutzten Sachleistungsbetrags in zusätzliche Entlastungsleistungen umwandeln – nach §45a SGB XI.


Ein Beispiel: Jemand mit Pflegegrad 4 hat Anspruch auf 1.778 Euro Pflegesachleistungen, nutzt aber nur 1.000 Euro davon. Von den verbleibenden 778 Euro können 40 % – also rund 311 Euro – zusätzlich für Entlastungsleistungen genutzt werden. Zusammen mit den regulären 131 Euro stehen dann in diesem Monat über 440 Euro zur Verfügung.


Wichtig: Der Umwandlungsanspruch und der Entlastungsbetrag sind unabhängig voneinander. Beides kann gleichzeitig genutzt werden.

 

3. Pflegegrad 1: Körperpflege über den EB abrechnen

Ausschließlich für Menschen mit Pflegegrad 1 gilt eine Sonderregel: Sie können den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen durch zugelassene Pflegedienste einsetzen – zum Beispiel Hilfe beim Duschen oder Baden. Das ist bei den anderen Pflegegraden nicht möglich.

 

4. Kurzzeitpflege zusätzlich finanzieren

Wenn der Entlastungsbetrag in den vergangenen Monaten nicht vollständig genutzt wurde, kann das angesparte Guthaben auch für Kurzzeitpflege eingesetzt werden – zusätzlich zur regulären Kurzzeitpflege-Leistung. Das bedeutet: längere oder häufigere Aufenthalte sind möglich, ohne das eigene Ersparte anzugreifen.

 

💡 Hinweis für alle Bundesländer: Welche Angebote in Ihrer Region konkret anerkannt sind, erfahren Sie unter www.pflegelotse.de oder direkt bei Ihrer Pflegekasse.

Veröffentlicht am: 28.05.2026

Quellen

Dieser Artikel basiert auf folgenden öffentlich zugänglichen Quellen:

• §45b SGB XI – Entlastungsbetrag: www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html

• §14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit: www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html

• Bundesministerium für Gesundheit – Entlastungsleistungen: www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/pflegeleistungen

• §45a SGB XI – Umwandlungsanspruch & Angebote zur Unterstützung im Alltag: www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html

• Bundesgesundheitsministerium – Weitere Leistungen & Alltagsunterstützung: www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/weitere-leistungen-und-angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag

• Pflegelotse – Anerkannte Angebote in Ihrer Region: www.pflegelotse.de



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Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können und finden den passenden Helferbären für Sie.

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